Das Obergericht des Kantons Basel-Land entschied im Jahr 1992, wegen der Weisungsgebundenheit und möglicher Interessenkollision sei die Unabhängigkeit von Anwälten, die bei Treuhandgesellschaften und Rechtsschutzversicherungen angestellt seien, nicht gewährleistet; solche Anwälte seien zur berufsmässigen Vertretung nicht zuzulassen (BJM 1993 S. 334ff.). c) Eine andere Auffassung vertreten offensichtlich die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich, das Kantonsgericht St. Gallen und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (vgl. Fellmann/Sidler, a.a.