Auf der gleichen Linie wie LGVE 1985 I Nr. 33 liegen Entscheidungen von Aufsichtsbehörden anderer Kantone. So hat das Kantonsgericht Jura im Jahr 1984 einem Anwalt, der bei einer Wirtschaftsvereinigung angestellt war, die Berufsausübungsbewilligung mit dem Hinweis auf die mangelnde Unabhängigkeit verweigert (Nachweis bei Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands, Bern 1996, S. 9 f.). Das Obergericht des Kantons Basel-Land entschied im Jahr 1992, wegen der Weisungsgebundenheit und möglicher Interessenkollision sei die Unabhängigkeit von Anwälten, die bei Treuhandgesellschaften und Rechtsschutzversicherungen angestellt seien, nicht gewährleistet;