Ausgenommen wird der Fall, da der betreffende Anwalt in einem Advokaturbüro als Angestellter eines selbständigen Rechtsanwalts tätig ist, der seinerseits an die Berufs- und Standespflichten gebunden ist. Bei anderen Arbeitgebern lasse sich der Widerspruch zwischen den Pflichten eines Arbeitnehmers und den Berufs- und Standespflichten auch nicht durch besondere Gestaltung des arbeitsvertraglichen Verhältnisses aufheben. b) Auf der gleichen Linie wie LGVE 1985 I Nr. 33 liegen Entscheidungen von Aufsichtsbehörden anderer Kantone.