Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hat im Entscheid vom 25. September 1985 die Ansicht vertreten, es sei generell unzulässig und mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren, wenn ein Anwalt in der Eigenschaft als Arbeitnehmer Dritte in Verfahren mit Anwaltsmonopol vertrete (LGVE 1985 I Nr. 33). Ausgenommen wird der Fall, da der betreffende Anwalt in einem Advokaturbüro als Angestellter eines selbständigen Rechtsanwalts tätig ist, der seinerseits an die Berufs- und Standespflichten gebunden ist.