sie nimmt in Literatur und Rechtsprechung einen breiten Raum ein. In der Sache sind allerdings die Auffassungen über die Tragweite des Grundsatzes und seine konkrete Bedeutung für die Ausübung des Berufes kontrovers. a) Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hat im Entscheid vom 25. September 1985 die Ansicht vertreten, es sei generell unzulässig und mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren, wenn ein Anwalt in der Eigenschaft als Arbeitnehmer Dritte in Verfahren mit Anwaltsmonopol vertrete (LGVE 1985 I Nr. 33).