{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-95-29-86_1996-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1652", "Checksum": "e534615285c264ecbcff5445520d131f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 95 29/86", "1997 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.08.1996 AR 95 29/86 (1997 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.08.1996 AR 95 29/86 (1997 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.08.1996 AR 95 29/86 (1997 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 Abs. 1 AnwG; Standesregel der Unabhängigkeit. Ein Anwalt, der\r\nArbeitnehmer einer Versicherungsgesellschaft (Rechtsschutz) ist, verstösst gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit, wenn er einen Versicherungsnehmer vor Gerichten oder Behörden vertritt. | Anwaltsrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:16", "Checksum": "e88d20f7f47214bad0c2b26c93dffae0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.08.1996 AR 95 29/86 (1997 I Nr. 49)\nRegeste:\n§ 12 Abs. 1 AnwG; Standesregel der Unabhängigkeit. Ein Anwalt, der\r\nArbeitnehmer einer Versicherungsgesellschaft (Rechtsschutz) ist, verstösst gegen den Grundsatz der Unabhängigkeit, wenn er einen Versicherungsnehmer vor Gerichten oder Behörden vertritt. | Anwaltsrecht\n\n angestellte Anwalt als Arbeitnehmer - ungeachtet der formellen Vereinbarung - gegenüber seiner Arbeitgeberin rechenschaftspflichtig, und seine Tätigkeit ist für die Versicherungsgesellschaft letztlich eine Frage der Rentabilität. Hier eine innere, materielle Unabhängigkeit annehmen zu wollen, ginge an der Sache vorbei. 7. - Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist im allgemeinen nicht jede anwaltliche Tätigkeit eines angestellten Anwalts für Dritte ausgeschlossen. Erforderlich ist jedoch, dass im konkreten Fall die gänzliche Unabhängigkeit des Anwalts in der Berufsausübung bzw. in der Mandatsbetreuung sichergestellt ist. Art. 1 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes enthält das wegleitende Prinzip der Unabhängigkeit, das unangefochtener Bestandteil des öffentlichen Standesrechts ist. Einem angestellten Anwalt ist die Vertretung von Dritten in den ausschliesslich dem Rechtsanwalt vorbehaltenen Berufsfeld dann zu versagen, wenn er mit dem Dritten bereits in einem Rechtsverhältnis steht, das seine Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des bernischen Fürsprecher-Gesetzes). Im vorliegenden Fall schliesst die Anstellung des Beanzeigten bei einer Rechtsschutzversicherung, die überdies mit einer Haftpflichtversicherungsgesellschaft verbunden ist, die gebotene Unabhängigkeit in der Berufsausübung aus. Somit hat der Beanzeigte gegen die Berufs- und Standespflichten im Sinne von § 12 Abs. 1 AnwG verstossen. (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 18. April 1997 abgewiesen.) |"}