{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-95-29-86_1996-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1652", "Checksum": "e534615285c264ecbcff5445520d131f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 95 29/86", "1997 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.08.1996 AR 95 29/86 (1997 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.08.1996 AR 95 29/86 (1997 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.08.1996 AR 95 29/86 (1997 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 Abs. 1 AnwG; Standesregel der Unabhängigkeit. 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Dabei genügt es nicht, dass sich der Anwalt auf eine schriftliche Abmachung mit seinem Arbeitgeber berufen kann. Die im vorliegenden Fall aufgelegte Vereinbarung mit der X-Rechtsschutzversicherungsgesellschaft, die Verwendung einer eigenen Vollmacht und der Gebrauch eines besonderen Briefkopfes weisen zwar darauf hin, dass die Unabhängigkeit mindestens formell besteht und der Beanzeigte im Auftreten gegenüber aussen diese Unabhängigkeit tatsächlich auch dokumentiert. Freilich muss die erforderliche Unabhängigkeit auch eine materielle Seite aufweisen; der unselbständige Anwalt muss im konkreten Fall seine innere Unabhängigkeit wahren und in freier Willensentscheidung ausüben können. 6. - a) Im vorliegenden Falle handelt es sich beim Beanzeigten um einen zu 100% angestellten Rechtsanwalt bei einer Rechtsschutzversicherung. Nach seiner eigenen Darstellung führt er den Bereich Rechtsdienst für die Regionen Bern und Solothurn. Auf seinem Briefkopf sind Adresse, Telefon- und Telefaxnummern verzeichnet, welche mit denjenigen der X-Rechtsschutzversicherung identisch sind. Zur Honorierung erklärte der Beanzeigte, dass er sämtliche Parteientschädigungen vollumfänglich abliefere; die Gesellschaft X. entschädige ihn pauschal. Im weiteren beruft sich der Beanzeigte auf die mit der Gesellschaft X. geschlossene Vereinbarung über die Unabhängigkeit der angestellten Anwälte. b) Unter dem Gesichtspunkt der materiellen Unabhängigkeit muss zunächst die Doppelfunktion des Beanzeigten als problematisch bezeichnet werden. Er ist in Vollzeit angestellt und hat sich in dieser Funktion auch zu 100% für die Interessen seiner Arbeitgeberin einzusetzen. Im Arbeits- und Verfahrensablauf wird er zwangsläufig mit den Rechtsschutzfällen der Versicherungsnehmer konfrontiert, und zwar vorerst rein in der Funktion als Arbeitnehmer der Rechtsschutzversicherung. In diesem Zusammenhang muss er auch beratend für die Arbeitgeberfirma - ausserhalb des Geltungsbereichs des Anwaltsmonopols - auftreten. Wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt die Angelegenheit einem Gericht unterbreitet wird oder Verwaltungsbehörden zu begrüssen sind, dann stellt sich die Frage nach der anwaltlichen Vertretung. Der Klient steht nun vor der Wahl, einen aussenstehenden Anwalt oder den Versicherungsanwalt mit der Interessenwahrung zu beauftragen. Beauftragt er den Versicherungsanwalt, so hat er den Vorteil, dass der Versicherungsanwalt aufgrund der vorherigen persönlichen Kontakte den Fall bereits kennt und daher in der Lage ist, diesen speditiv vor den Gerichten oder Behörden auszutragen. Freilich muss der Versicherungsanwalt (als angestellter Jurist) \"zwei verschiedenen Herren dienen\": Einerseits hat er als unabhängiger Anwalt einzig noch die Interessen seines Klienten zu vertreten, anderseits kann er auch in dieser Phase dem Dauervertragsverhältnis mit seiner Arbeitgeberin nicht entweichen; befasst sich doch die Arbeitgeberin mit der gleichen Angelegenheit, die auch Gegenstand des Einzelmandates ist. Es ist denn auch denkbar, dass der Anwalt als persönlicher Vertreter des Klienten bezüglich der Fortsetzung des Verfahrens oder der Einschätzung der Prozesschancen zu neuen Einsichten gelangt und frühere, als Rechtsschutzanwalt gebildete, Meinungen relativieren muss. c) Dass der bei einer Rechtsschutzversicherung angestellte Anwalt in wirklicher Unabhängigkeit über die Einlegung eines Rechtsmittels entscheiden könnte, ist nicht vorstellbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass im Falle eines rechtsschutzversicherten Klienten immer wieder Kontakte zwischen dem persönlichen Anwalt und der Versicherungsgesellschaft stattfinden und dass letztere in bezug auf die Ausgestaltung des Verfahrens, Einlegen von Rechtsmitteln usw. mindestens ihre Beratungsdienste anbietet. d) Die Problematik der Interessenkollision ist besonders dann offenkundig, wenn der Anwalt - wie vorliegend - bei einer Rechtsschutzversicherung angestellt ist, die aufgrund der Versicherungsbestimmungen verpflichtet ist, für die Kosten der Rechtsvertretung des Versicherungsnehmers aufzukommen. Eine noch so ausgeklügelte Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und angestelltem Anwalt kann nicht verhindern, dass dieser bei der Ausübung seines Mandates Kenntnis von Tatsachen erhält, die Einfluss auf das Verhältnis zwischen seinem Arbeitgeber und seinem Klienten haben (z.B. Tatsachen, die einen Ausschluss der Deckungspflicht der Rechtsschutzversicherung begründen können). Auch die vertragliche Vereinbarung, wonach die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses allen sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Pflichten vorgeht, vermag das faktische Dilemma des Anwalts nicht zu beheben. Möglicherweise zwingt ihn die Kenntnisnahme solcher Tatsachen sogar zu einer Auflösung des Mandates zur Unzeit. e) (...) f) Die mangelnde Unabhängigkeit des Anwaltes wird schliesslich durch die Tatsache erhärtet, dass er für seine Tätigkeit kein Honorar nach Auftragsrecht, sondern Lohn nach Arbeitsvertragsrecht bezieht. Der Beanzeigte kann daher in der Entschädigungsfrage dem Subordinationsverhältnis gegenüber seiner Arbeitgeberfirma nicht entgehen. Dass er für seine Mandatstätigkeit pauschal entschädigt wird, heisst nichts anderes, als dass die Versicherungsgesellschaft ihm einen bestimmten Lohnbeitrag für die Tatsache leistet, Prozesse in ihrem wirtschaftlichen Interesse zu führen. Bei diesem System bleibt der"}