{"Signatur": "LU_AUK_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "1996-08-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_AUK_001_AR-95-29-86_1996-08-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1652", "Checksum": "e534615285c264ecbcff5445520d131f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["AR 95 29/86", "1997 I Nr. 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.08.1996 AR 95 29/86 (1997 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.08.1996 AR 95 29/86 (1997 I Nr. 49)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen 20.08.1996 AR 95 29/86 (1997 I Nr. 49)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Aufsichtsbehörden und Kommissionen "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 12 Abs. 1 AnwG; Standesregel der Unabhängigkeit. 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In der Folge vertrat Fürsprecher A. den Versicherungsnehmer B. im Untersuchungs- und Strafverfahren vor dem Amtsstatthalteramt. Auf Anzeige hin hatte die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte die Frage zu klären, ob das Verhalten von Fürsprecher A. mit dem Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit vereinbar ist. Aus den gekürzten Erwägungen: Die Frage nach der beruflichen Unabhängigkeit des Anwaltes ist zentral; sie nimmt in Literatur und Rechtsprechung einen breiten Raum ein. In der Sache sind allerdings die Auffassungen über die Tragweite des Grundsatzes und seine konkrete Bedeutung für die Ausübung des Berufes kontrovers. a) Die Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte hat im Entscheid vom 25. September 1985 die Ansicht vertreten, es sei generell unzulässig und mit dem Grundsatz der Unabhängigkeit nicht zu vereinbaren, wenn ein Anwalt in der Eigenschaft als Arbeitnehmer Dritte in Verfahren mit Anwaltsmonopol vertrete (LGVE 1985 I Nr. 33). Ausgenommen wird der Fall, da der betreffende Anwalt in einem Advokaturbüro als Angestellter eines selbständigen Rechtsanwalts tätig ist, der seinerseits an die Berufs- und Standespflichten gebunden ist. Bei anderen Arbeitgebern lasse sich der Widerspruch zwischen den Pflichten eines Arbeitnehmers und den Berufs- und Standespflichten auch nicht durch besondere Gestaltung des arbeitsvertraglichen Verhältnisses aufheben. b) Auf der gleichen Linie wie LGVE 1985 I Nr. 33 liegen Entscheidungen von Aufsichtsbehörden anderer Kantone. So hat das Kantonsgericht Jura im Jahr 1984 einem Anwalt, der bei einer Wirtschaftsvereinigung angestellt war, die Berufsausübungsbewilligung mit dem Hinweis auf die mangelnde Unabhängigkeit verweigert (Nachweis bei Fellmann/Sidler, Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbands, Bern 1996, S. 9 f.). Das Obergericht des Kantons Basel-Land entschied im Jahr 1992, wegen der Weisungsgebundenheit und möglicher Interessenkollision sei die Unabhängigkeit von Anwälten, die bei Treuhandgesellschaften und Rechtsschutzversicherungen angestellt seien, nicht gewährleistet; solche Anwälte seien zur berufsmässigen Vertretung nicht zuzulassen (BJM 1993 S. 334ff.). c) Eine andere Auffassung vertreten offensichtlich die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich, das Kantonsgericht St. Gallen und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (vgl. Fellmann/Sidler, a.a.O., S. 10 mit Hinweis auf ZR 79 Nr. 186 und auf Wolffers, Der Rechtsanwalt in der Schweiz, Seine Funktion und öffentlichrechtliche Stellung, Zürich 1986, S. 59). Im Kanton St. Gallen existiert überdies eine Weisung des Kantonsgerichtes, die festlegt, unter welchen einschränkenden Bedingungen der Rechtsanwaltsberuf im Angestelltenverhältnis ausgeübt werden kann. Nach dieser Weisung ist der generelle Ausschluss eines angestellten Anwalts im Bereich des Anwaltsmonopols unzulässig, die erforderliche Unabhängigkeit muss aber vertraglich sichergestellt werden. Die Zürcher Praxis steht ebenfalls auf dem Standpunkt, der Anwalt könne sich seine Unabhängigkeit mittels Vereinbarung absichern lassen; dazu sei allerdings im konkreten Arbeitsvertrag der Vorrang der mit der Ausübung des Anwaltsberufs verbundenen Pflichten festzulegen (zum Ganzen: ZR 79 Nr. 126; vgl. auch Fellmann/Sidler, a.a.O., S. 11 f.). d) Das Bundesgericht hat im Entscheid 113 Ia 279ff. bestätigt, dass der Rechtsanwalt unter dem Schutz des Art. 31 BV steht. Dieser Schutz dient sowohl der selbständigen wie auch der unselbständigen Berufsausübung. Das Bundesgericht vertritt heute den Standpunkt, auch ein in einem Angestelltenverhältnis stehender Anwalt könne seine Unabhängigkeit durch entsprechende vertragliche Absicherung grundsätzlich gewährleisten und dürfe deshalb vom Anwaltsmonopol nicht generell ausgeschlossen werden (BGE 113 Ia 279ff.). Dem genannten Entscheid lag allerdings nicht der gleiche Sachverhalt zugrunde. Namentlich handelte es sich nicht um eine Organisation, die zur Hauptsache oder gar ausschliesslich von ihrem Zweck her berufsmässig Rechtsvertretungen bzw. Schutz im Bereich von Rechtsstreitigkeiten anbietet (Rechtsschutzversicherung). 5. - a) Für die Beurteilung der Rechtslage im Kanton Luzern ist vorerst vom Anwaltsgesetz auszugehen. Gemäss § 2 AnwG ist - soweit die Rechtsordnung nichts anderes vorsieht - im Bereiche des Anwaltsmonopols zur Parteivertretung zugelassen, wer entweder das luzernische Anwaltspatent nach § 3 AnwG oder aber eine Bewilligung nach § 6 AnwG besitzt. Zur Frage, ob der im Anwaltsmonopol zugelassene Parteivertreter eine selbständige Praxis führen oder auch nur angestellter Anwalt sein könne, äussert sich das Gesetz nicht. Deshalb ist für die Zulassung eines Anwaltes im Monopolbereich unter gesetzlichem Aspekt lediglich massgebend, ob dieser über das Anwaltspatent oder über eine Bewilligung verfügt, und zwar unabhängig davon, ob er selbständiger oder unselbständiger Anwalt ist. b) Unter disziplinarrechtlichem Aspekt indessen fragt sich, ob der unselbständige Anwalt, der im Monopolbereich auftritt, gegen Standesrecht verstösst. Vorab ist festzustellen, dass Art. 2 der Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes (\"Der Anwalt führt ein eigenes Büro\") über den verbandsrechtlichen Gehalt hinaus mit der Handels- und Gewerbefreiheit, wie sie nach bundesgerichtlicher Praxis aufzufassen ist, unvereinbar ist. Die besagte standesrechtliche Norm kann deshalb mit Gewissheit nicht zum Instrumentarium des"}