Aufgrund dessen hätte für den sorgfältigen Anwalt mit zwingender Notwendigkeit Klärungsbedarf bezüglich der Frage bestanden, wer überhaupt Inhaber der Urheberrechte war und sein konnte. Diese Frage hätte richtigerweise auch in der Klage zur Darstellung gebracht werden müssen, was nicht geschah. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beklagte in diesen Punkten den Auftrag zweifellos unsorgfältig erfüllt hat. |