In der Klage vom 27. September 1994 hat er diese Problematik indes überhaupt nicht aufgegriffen und die Sachlegitimation gar nicht abgehandelt. Als Kläger schrieb er in der Klageschrift seinen Klienten K. an mit einem Verweis in der Klammer, dass dieser Inhaber der Einzelfirma X.-Corporation sei. Dabei ergab sich aus dem Lizenzvertrag vom 11. Dezember 1992 klar, dass von verschiedenen Gesellschaften mit unklarer Bezeichnung die Rede war. Aufgrund dessen hätte für den sorgfältigen Anwalt mit zwingender Notwendigkeit Klärungsbedarf bezüglich der Frage bestanden, wer überhaupt Inhaber der Urheberrechte war und sein konnte.