Bei dieser Situation kann nicht von klaren Verhältnissen gesprochen werden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Daran vermochte auch eine Erklärung des Klägers, selbst wenn sie im Sinne des Beklagten abgegeben worden wäre, überhaupt nichts zu ändern. Bei der beschriebenen Situation war es primäre und zentrale Aufgabe und Verpflichtung des Beklagten als Anwalt des Klägers, im Urheberrechtsbereich die Sachlegitimation zu klären. In der Klage vom 27. September 1994 hat er diese Problematik indes überhaupt nicht aufgegriffen und die Sachlegitimation gar nicht abgehandelt.