Dieser Frage kommt indes vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr wäre es bei Wahrung der nötigen Sorgfaltspflicht Aufgabe des Beklagten gewesen, die Grundlagen des ihm vorgelegten Lizenzvertrages vom 11. Dezember 1992 im Hinblick auf einen URG-Prozess - speziell auch die Legitimationsfrage - genau zu überprüfen. Es ist offensichtlich, dass der dem Anwalt von seinem Klienten vorgelegte Lizenzvertrag laienhaft abgefasst ist. Unter den Kategorien "Hersteller" und "Entwickler" der fraglichen Software wurden die verschiedensten Bezeichnungen verwendet (werden einzeln aufgeführt). Bei dieser Situation kann nicht von klaren Verhältnissen gesprochen werden.