insb. N 415 zu Art. 398 OR). Vorliegend steht fest, dass sich der Beklagte allein auf die ihm überlassenen Unterlagen und auf die Darstellungen seines Klienten verlassen hat. Bezüglich letzterem sind sich die Parteien zwar nicht einig. Der Beklagte macht geltend, der Kläger habe sich als Inhaber der X.-Corporation, und damit als Inhaber der Urheberrechte ausgegeben. Der Kläger bestreitet diese Version. Dieser Frage kommt indes vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu.