Insbesondere obliegt ihm auch die Pflicht, bei Übernahme des Mandates den Sachverhalt richtig abzuklären. Er hat dabei gegenüber Darstellungen des Klienten auch im Sachverhalt die nötige kritische Distanz einzunehmen. Selbstverständlich ist er gehalten und verpflichtet, rechtliche Würdigungen des Klienten und das vorhandene Beweismaterial selber kritisch zu prüfen. Im Prozessfall schliesslich hat er die anspruchsbegründenden Tatsachen aufzuführen und die gebotenen Beweismittel vorzulegen. Fehlen Beweismittel in entscheidenden Punkten, so hat er den Klienten auf die Risiken des Prozessausganges aufmerksam zu machen (Fellmann, a.a.O., N 408ff. insb. N 415 zu Art.