An die Treue- und Sorgfaltspflicht des Anwaltes werden hohe Anforderungen gestellt, da naturgemäss der Anwaltsvertrag dem Anwalt selber eine besondere Vertrauensstellung verschafft. Der Anwalt hat eine "ganz besondere Zuverlässigkeit" (Fellmann, Berner Kommentar, N 407 zu Art. 398 OR) walten zu lassen, und er hat den Klienten objektiv und richtig zu beraten und zu vertreten und sich über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten auszuweisen. Er hat den Klienten auch über die Gefahren und Erfolgsaussichten zu orientieren. Insbesondere obliegt ihm auch die Pflicht, bei Übernahme des Mandates den Sachverhalt richtig abzuklären.