Der Anwalt A. hatte den Klienten K. in einem Verfahren gegen die E. AG betreffend Urheberrechtsverletzung/unlauteren Wettbewerb vertreten. Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, K. sei nicht Inhaber der fraglichen Rechte, und K. wurde zur Tragung sämtlicher Prozesskosten verpflichtet. In der Folge verlangte K. von A. mit einer Forderungsklage, die weitgehend gutgeheissen wurde, die Prozesskosten wegen unsorgfältiger Mandatsführung zurück. Aus den Erwägungen: An die Treue- und Sorgfaltspflicht des Anwaltes werden hohe Anforderungen gestellt, da naturgemäss der Anwaltsvertrag dem Anwalt selber eine besondere Vertrauensstellung verschafft.