Bei diesem Verfahrensausgang können dem Beanzeigten keine Kosten auferlegt werden. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da es zu den ungeschriebenen Berufspflichten des Anwalts gehört, der Aufsichtsbehörde Auskunft über einen bestimmten Sachverhalt zu geben (vgl. Sterchi, Komm. Zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, Bern 1992, Art. 31 N 2d). Auf eine Kostenfestsetzung ist deshalb zu verzichten. |