Aufgrund der vorgetragenen Sachverhalte kann dem Beanzeigten kein kolludierendes Verhalten vorgeworfen werden, weshalb der Anzeige auch in diesem Punkt keine weitere Folge zu geben ist. 6. Soweit der Beanzeigte Ausführungen zu einer angeblich ungebührlichen Bemerkung gegenüber einem Anwaltskollegen macht, ist darauf mangels Anzeige nicht einzutreten. 7. Zusammenfassend sind somit keine Berufspflichtverletzungen des Beanzeigten ersichtlich, weshalb von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abzusehen ist. 8. Bei diesem Verfahrensausgang können dem Beanzeigten keine Kosten auferlegt werden.