Daran vermöchte auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich möglicherweise zu Unrecht als ausserordentlicher amtlicher Verteidiger bezeichnet haben könnte, nichts zu ändern. Denn Rechtsanwalt F führt nicht aus, dass er einem amtlichen Verteidiger mehr mitgeteilt hätte als einem privaten Verteidiger und dass deshalb die Gefahr bestanden hätte, dass er dem Beanzeigten zu viele Informationen hätte zukommen lassen. Im Übrigen kommt es bei Absprachen nicht auf die Quantität, sondern auf die Qualität an. Aufgrund der vorgetragenen Sachverhalte kann dem Beanzeigten kein kolludierendes Verhalten vorgeworfen werden, weshalb der Anzeige auch in diesem Punkt keine weitere Folge zu geben ist.