Denn selbst wenn Rechtsanwalt F darauf geantwortet hätte, hätte der Beanzeigte allenfalls gewusst, wie seine Klientin auf diese Antwort reagieren müsste. Allein damit wäre aber der Tathergang nicht dermassen verwischt worden, dass die Staatsanwaltschaft ihn deswegen nicht mehr oder nur noch unter erschwerten Bedingungen hätte abklären können. Folglich kann dem Beanzeigten lediglich gestützt auf diese Anfrage noch kein kolludierendes Verhalten vorgeworfen werden. Daran vermöchte auch der Umstand, dass der Beschuldigte sich möglicherweise zu Unrecht als ausserordentlicher amtlicher Verteidiger bezeichnet haben könnte, nichts zu ändern.