Dass der Beanzeigte die Klientin von Rechtsanwalt F zu irgendwelchen Aussagen habe "zwingen" wollen, wird in der Aktennotiz nicht vermerkt. Die vom Beanzeigten gestellte Frage reichte aber, auch wenn sie vielleicht suggestiv formuliert war – gemäss eigenen Angaben habe er bereits seit der ersten Einvernahme vom ww.yy.xxxx gewusst, dass C sich im Haus von B aufgehalten hatte –, noch nicht aus, um die Strafuntersuchung zu vereiteln. Denn selbst wenn Rechtsanwalt F darauf geantwortet hätte, hätte der Beanzeigte allenfalls gewusst, wie seine Klientin auf diese Antwort reagieren müsste.