Daraus geht hervor, dass der Beanzeigte Rechtsanwalt F angerufen habe und habe wissen wollen, was dessen Klientin, D, dazu sage, dass seine Klientin, C, immer bestritten habe, im Haus von B gewesen zu sein. Wie oben dargelegt, stellt eine Absprache zwischen den Verteidigern von verschiedenen Beschuldigten grundsätzlich noch keine zu disziplinierende Handlung dar. Dass der Beanzeigte die Klientin von Rechtsanwalt F zu irgendwelchen Aussagen habe "zwingen" wollen, wird in der Aktennotiz nicht vermerkt.