Innerhalb dieser Grenzen sind Absprachen unter den Verteidigern zulässig, solange sie dem eigenen Klienten nützen oder wenigstens nicht schaden. Das legitime Ziel solcher Absprachen liegt in der Stärkung der Position der Verteidigung im Verfahren (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 38d). 5.2. Die Anzeigestellerin legt eine Aktennotiz von Rechtsanwalt F (…) auf. Daraus geht hervor, dass der Beanzeigte Rechtsanwalt F angerufen habe und habe wissen wollen, was dessen Klientin, D, dazu sage, dass seine Klientin, C, immer bestritten habe, im Haus von B gewesen zu sein.