Da der Anwalt aber nicht Gehilfe des Richters, sondern Verfechter von Parteiinteressen und als solcher einseitig für seinen jeweiligen Mandanten tätig ist, muss ihm im Strafverfahren hinsichtlich der Wahl der Verteidigungsmittel ein hohes Mass an Entscheidungsfreiheit zukommen (BGE 106 Ia 100 E. 6b). Aus diesem Grund sind auch Absprachen unter den Verteidigern mehrerer Angeschuldigter zulässig, solange sie sich an die Rechtsordnung halten und insbesondere das für alle Verfahrensbeteiligten geltende Gebot des fair trial beachten. Innerhalb dieser Grenzen sind Absprachen unter den Verteidigern zulässig, solange sie dem eigenen Klienten nützen oder wenigstens nicht schaden.