Im Strafprozess bedeutet dies, dass es dem Anwalt verwehrt ist, rechtswidrige Mittel zu ergreifen. Unzulässig ist es ferner, wenn er zu Mitteln Zuflucht nimmt, die das Ziel des Verfahrens, über die Schuld oder Unschuld des Klienten einen der Rechtslage entsprechenden Entscheid zu fällen und gegebenenfalls das Mass der Strafe festzulegen, vereiteln sollen (BGE 106 Ia 100 E. 6b). Es ist dem Anwalt daher beispielsweise nicht gestattet, die Ermittlung der staatlichen Behörden aktiv prozessordnungswidrig zu vereiteln. Unstatthaft sind namentlich Kollusionshandlungen wie etwa die Beeinflussung von Zeuginnen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 38b).