Sie haben die Interessen ihrer Klienten nach Recht und Billigkeit zu wahren und dabei bestrebt zu sein, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen. Dieser Grundsatz gebietet ihnen, die ihnen anvertrauten Interessen nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren. Gleichzeitig wird aber von ihnen verlangt, diese Interessenwahrung ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 36). Laut Bundesgericht bezieht sich diese Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2).