Da der Beanzeigte C offenbar schon lange kannte und sie auch Vertrauen zu ihm hatte, bedeutete es für eine gute Mandatsübernahme keinen Nachteil, dass er noch während einer Woche ihr Vertreter blieb, bis Rechtsanwalt E das Mandat vollständig übernehmen konnte. Folglich kann dem Beanzeigten auch in dieser Zeit kein unprofessionelles Handeln vorgeworfen werden, weshalb diesbezüglich kein Disziplinarverfahren zu eröffnen ist. 5. 5.1. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie haben die Interessen ihrer Klienten nach Recht und Billigkeit zu wahren und dabei bestrebt zu sein, klare Rechtsverhältnisse zu schaffen.