Folglich kann dem Beanzeigten insofern keine fehlende Objektivität vorgeworfen werden. Ebenso wenig kann der Umstand, dass er nach der Aufforderung der Staatsanwaltschaft nicht umgehend von seinem Mandat zurücktrat, sondern vorerst weiterhin als Verteidiger von C amtete, als unprofessionelles Handeln ausgelegt werden, zumal die Staatsanwaltschaft nicht behauptet, dass er dadurch den neuen Strafverteidiger behindert hätte. Da der Beanzeigte C offenbar schon lange kannte und sie auch Vertrauen zu ihm hatte, bedeutete es für eine gute Mandatsübernahme keinen Nachteil, dass er noch während einer Woche ihr Vertreter blieb, bis Rechtsanwalt E das Mandat vollständig übernehmen konnte.