Dass er C nach ihrer Festnahme am ww.yy.xxxx zur Kooperation mit den Behörden riet, damit sie möglichst schnell wieder entlassen würde, entspricht der üblichen Praxis von Strafverteidigern, liegt es doch in den meisten Fällen auch im Interesse der beschuldigten Personen, möglichst rasch wieder aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden. Folglich kann dem Beanzeigten insofern keine fehlende Objektivität vorgeworfen werden.