Diesbezüglich trägt die Staatsanwaltschaft keine konkreten Begebenheiten vor, die auf eine ungenügende Mandatsführung schliessen liessen. Solche Vorfälle hätten aber im fraglichen Zeitraum auftreten müssen, um dem Beanzeigten fehlende Unabhängigkeit vorwerfen zu können. Dass er C nach ihrer Festnahme am ww.yy.xxxx zur Kooperation mit den Behörden riet, damit sie möglichst schnell wieder entlassen würde, entspricht der üblichen Praxis von Strafverteidigern, liegt es doch in den meisten Fällen auch im Interesse der beschuldigten Personen, möglichst rasch wieder aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden.