Vorwegzuschicken ist, dass allein die Tatsache, dass der Beanzeigte im fraglichen Zeitraum mit seiner langjährigen Mandantin eine persönliche, gegebenenfalls intime Beziehung pflegte, ihm noch nicht per se zum Vorwurf der ungenügenden Distanz resp. der mangelnden Professionalität gereicht; vielmehr wäre das Vorliegen hinlänglich konkreter Indizien für fehlerhafte Prozesshandlungen oder eine mangelhafte Beratung resp. Instruktion von C erforderlich. Diesbezüglich trägt die Staatsanwaltschaft keine konkreten Begebenheiten vor, die auf eine ungenügende Mandatsführung schliessen liessen.