Am 27.vv.uuuu legte er das Mandat definitiv nieder. Folglich bestand ab diesem Zeitpunkt von vornherein keine Gefahr mehr von unprofessionellem Handeln des Beanzeigten infolge seiner persönlichen Beziehung zu C. 4.3.3. Zu prüfen bleibt, ob dem Beanzeigten für die Zeit von der Mandatsübernahme am ww.yy.xxxx bis zur Niederlegung am 27.vv.uuuu unprofessionelles Handeln vorgeworfen werden kann, das allenfalls zu disziplinieren wäre. Vorwegzuschicken ist, dass allein die Tatsache, dass der Beanzeigte im fraglichen Zeitraum mit seiner langjährigen Mandantin eine persönliche, gegebenenfalls intime Beziehung pflegte, ihm noch nicht per se zum Vorwurf der ungenügenden Distanz resp.