4.3. 4.3.1. Soweit der Beanzeigte moniert, es sei rechtswidrig und unverhältnismässig, dass die Staatsanwaltschaft ohne Vorliegen eines dringenden Tatverdachts auf ein Vergehen oder Verbrechen seine persönliche, private Whatsapp-Korrespondenz mit C ausgewertet und weiterverbreitet habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft nicht seine Mobiltelefon-Daten, sondern jene der einer Straftat verdächtigten C auswertete. Folglich kann der Staatsanwaltschaft nicht vorgeworfen werden, sie habe unrechtmässig Daten beschafft. 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft forderte den Beanzeigten (…) zur Mandatsabgabe auf.