Das Bestehen einer intimen Beziehung zwischen Anwalt und Mandantin sei generell geeignet, die Gefahr einer Interessenbeeinträchtigung herbeizuführen. Es könnten Entscheidungen, welche die Verteidigung als objektiv urteilende Helferin zu fällen habe, gerade nicht objektiv gefällt werden, wodurch erhebliche Konsequenzen für seine Mandantin entstehen könnten. Mit Blick auf die Gewährleistung einer wirksamen Verteidigung könne die weitere Verteidigung der Mandantin durch ihn aufgrund der fehlenden professionellen Distanz nicht mehr toleriert werden. 4.3. 4.3.1.