12 BGFA N 77 f.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft Y teilte dem Beanzeigten (…) mit, dass gestützt auf die Aussagen von D und die Auswertung des Mobiltelefons von C offensichtlich eine (Liebes-)Beziehung zwischen ihm und seiner Mandantin, C, bestehe. Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft bestehe somit die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wahrung der Interessen seiner Mandantin, da es aufgrund dieser Beziehung an der notwendigen professionellen Distanz und damit an der von Anwälten geforderten Unabhängigkeit fehle. Das Bestehen einer intimen Beziehung zwischen Anwalt und Mandantin sei generell geeignet, die Gefahr einer Interessenbeeinträchtigung herbeizuführen.