Der Beauftragte habe den Auftraggeber auf die zu erwartenden Schwierigkeiten aufmerksam zu machen und ihn wenn möglich von unzweckmässigen Anordnungen abzubringen. Die dem Anwalt zugestandene Unabhängigkeit gegenüber dem Staat setze ihrerseits die Vertrauenswürdigkeit des Anwalts im Verhältnis zu den Behörden voraus, indem er gegenüber seinem Klienten die Unabhängigkeit wahre und sich nicht für verpönte Zielsetzungen seines Klienten einspannen lasse (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 77 f.).