12 BGFA N 75). Gemäss Auftragsrecht schulde der Anwalt seinem Klienten denkenden Gehorsam, was bedeute, dass er bei der Ausführung der übernommenen Geschäfte oder Dienste stets darauf zu achten habe, ob die Vorstellungen und Weisungen seines Auftraggebers einen Sinn ergäben. Der Beauftragte habe den Auftraggeber auf die zu erwartenden Schwierigkeiten aufmerksam zu machen und ihn wenn möglich von unzweckmässigen Anordnungen abzubringen.