Auch in der Lehre wird darauf hingewiesen, dass der Anwalt nicht willenloses Instrument seines Auftraggebers sein dürfe. Er habe seinen Auftrag vielmehr unabhängig von der Partei zu erfüllen und sich den Wünschen seines Mandanten zu widersetzen, wenn ihm Verstösse gegen Berufspflichten zugemutet würden. Er sei wohl der Beauftragte seiner Partei, niemals aber ihr Diener. Sei der Anwalt nämlich in der konkreten Interessenlage verfangen, verliere er leicht den Überblick und damit auch die Fähigkeit, die für seinen Klienten sachgerechten Massnahmen zu treffen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N 75).