12 BGFA N 55 f.). Nach Auffassung des Bundesgerichts hat der Anwalt auch gegenüber seinem Klienten unabhängig zu bleiben, um als objektiv urteilender Helfer dienlich sein zu können. Das setze voraus, dass er eigenständig abschätze, wie im Prozess vorzugehen sei, und versuche, den Klienten von seiner Betrachtungsweise zu überzeugen bzw. von einer unzweckmässigen Handlungsweise abzuhalten (BGE 130 II 87 E. 4.2). Auch in der Lehre wird darauf hingewiesen, dass der Anwalt nicht willenloses Instrument seines Auftraggebers sein dürfe.