Aus der staatlichen Garantie der Unabhängigkeit folgt die Berufspflicht des Anwalts, seine berufliche und persönliche Unabhängigkeit zu wahren. Sie soll gewährleisten, dass er sich ausschliesslich von sachgemässen Überlegungen leiten lässt, nur dem eigenen Denken und Urteilen sowie seinen Berufspflichten folgt und frei bleibt von Einflüssen, die sachgemäss nicht mit dem Mandat zusammenhängen. Das Gebot der Unabhängigkeit verbietet ihm daher, rechtliche oder tatsächliche Bindungen einzugehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden (Fellmann, Komm. zum Anwaltsgesetz, [Hrsg. Fellmann/Zindel], 2. Aufl. 2011, Art. 12 BGFA N 55 f.).