Weitere Beweiserhebungen erübrigen sich. 4. 4.1. Nach Art. 12 lit. b BGFA hat der Anwalt seinen Beruf unabhängig auszuüben. Die Unabhängigkeit des Anwalts soll grösstmögliche Freiheit und Sachlichkeit bei der Interessenwahrung gegenüber dem Klienten wie gegenüber dem Richter gewährleisten. Sie bildet die Voraussetzung für das Vertrauen in den Anwalt und in die Justiz (BGE 130 II 87 E. 4.1). Historisch gesehen ist die anwaltliche Unabhängigkeit primär Unabhängigkeit vom Staat und Freiheit vor staatlichen Weisungen. Aus der staatlichen Garantie der Unabhängigkeit folgt die Berufspflicht des Anwalts, seine berufliche und persönliche Unabhängigkeit zu wahren.