So führe eine persönliche Beziehung nicht generell zur Annahme des Fehlens der professionellen Distanz, das automatisch einen bedeutenden Verstoss gegen die Berufspflicht darstelle. Es sei vielmehr zu prüfen, ob sich aus seiner Beziehung zu C konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass er für sie kein objektiver Berater mehr habe sein können. Er kenne C aufgrund der rechtlichen Betreuung seit Jahren. Aus dem gemeinsamen London-Aufenthalt habe sich keine eigentliche Partnerschaft entwickelt. Der Chat-Verlauf sei das Protokoll einer guten Beziehung, nicht aber einer tief verbundenen Partnerschaft.