a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) staatliches Eingreifen nur, wenn sie objektiv eine solche Schwere erreiche, dass eine zusätzliche Sanktionierung im überwiegenden öffentlichen Interesse liege und verhältnismässig erscheine. Diese Voraussetzung sei erst bei einer qualifizierten Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben. So führe eine persönliche Beziehung nicht generell zur Annahme des Fehlens der professionellen Distanz, das automatisch einen bedeutenden Verstoss gegen die Berufspflicht darstelle.