Als Beweis für die persönliche Beziehung und deren unprofessionelle Konsequenzen diene der Anzeigestellerin vor allem das Whatsapp-Protokoll zwischen C und ihm. Ob die Auswertung und Weiterverbreitung seiner privaten Whatsapp-Korrespondenz in einem Verwaltungsverfahren verhältnismässig und rechtens sei, sei von Amtes wegen zu würdigen. Zudem rechtfertige eine unsorgfältige Berufsausübung im Sinn von Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA;