In der Anzeige der Anzeigestellerin fehle nun dieser Vorwurf. Die Anzeigestellerin gehe nunmehr davon aus, dass es ihm aufgrund der geschilderten intimen Beziehung offenbar ganz generell an der professionellen Distanz zu C und der geforderten professionellen Unabhängigkeit gefehlt habe. Allerdings behaupte die Anzeigestellerin keine konkreten Verfahrensschritte, in welchen es ihm an der von einem Anwalt verlangten Professionalität gefehlt hätte, oder lege diesbezügliche Beweise vor. Als Beweis für die persönliche Beziehung und deren unprofessionelle Konsequenzen diene der Anzeigestellerin vor allem das Whatsapp-Protokoll zwischen C und ihm.