Dieser Ausdruck finde sich allein in der internen Aktennotiz von Kollege F, deren Inhalte die festgehaltenen Sachverhalte nicht in jedem Fall korrekt wiedergeben würden. Wegen des Vorwurfs des ermittelnden Staatsanwalts (…), dass seine persönliche Beziehung zu C die Gefahr einer allfälligen zukünftigen Interessenbeeinträchtigung berge, habe er (der Beanzeigte) diesen darauf hingewiesen, dass das bloss theoretische Risiko eines Interessenkonflikts noch keine Berufsregelverletzung darstelle. In der Anzeige der Anzeigestellerin fehle nun dieser Vorwurf.