Die Protokolländerung sei zudem anstandslos vorgenommen worden. Seine Zurechtweisung von Kollege F habe im Übrigen darin bestanden, dass er ihn daran erinnert habe, dass er ihn nicht belehren müsse, unter welchen Umständen er eine Aussage seiner Mandantin im Protokoll korrigieren dürfe. Nicht er (Rechtsanwalt F) sei der Protokollführer, sondern der einvernehmende Polizeibeamte. Den Begriff "Hilfssheriff" habe er nicht verwendet und dieser finde sich auch im Einvernahmeprotokoll nicht. Dieser Ausdruck finde sich allein in der internen Aktennotiz von Kollege F, deren Inhalte die festgehaltenen Sachverhalte nicht in jedem Fall korrekt wiedergeben würden.