Dass Kollege F diese Kontaktaufnahme abgelehnt habe, habe er als etwas unüblich empfunden, aber als dessen gutes Recht zur Kenntnis genommen. An der Einvernahme (…) habe er den Kollegen F zurechtgewiesen, nachdem dieser ihm habe erklären wollen, weshalb er eine Aussage seiner Klientin (C) nicht durch den einvernehmenden Polizeibeamten korrigieren lassen dürfe. Die Korrektur habe nicht den geringsten Bezug zur Mandantin des Kollegen F gehabt. Er (der Beanzeigte) erachte es als wenig kollegial, wenn ein Anwalt ohne Not den anderen bei seiner Aufgabe behindere. Die Protokolländerung sei zudem anstandslos vorgenommen worden.