Der Grund für sein Telefonat sei eine erste Kontaktaufnahme mit dem Kollegen F gewesen, da sie ja den gleichen Fall – wenn auch mit verschiedenen Klienten – betreut hätten. Einen konkreten Gesprächsbedarf habe er nicht gehabt, da er davon ausgegangen sei, dass C wohl bald entlassen werde, und D gemäss der Aussage von C (…) nicht im Haus gewesen und damit für eine Straftat ebenfalls nicht in Frage gekommen sei. Eine solche Kontaktaufnahme sei aus Sicht des Anwaltsgesetzes durchaus erlaubt. Dass Kollege F diese Kontaktaufnahme abgelehnt habe, habe er als etwas unüblich empfunden, aber als dessen gutes Recht zur Kenntnis genommen.