Ebenfalls unzutreffend sei die Behauptung in der Protokollnotiz, er (der Beanzeigte) habe sich als ausserordentlicher amtlicher Verteidiger von C ausgegeben. Bereits im Protokoll der ersten Einvernahme (…) sei er als privater Verteidiger von C aufgeführt, weshalb es für ihn keinen Grund gegeben hätte, sich gegenüber dem Kollegen F als ausserordentlicher amtlicher Verteidiger auszugeben. Eine Protokollnotiz mit dermassen unrichtigen Inhalten sei für den Nachweis eines angeblich kolludierenden Verhaltens untauglich. Der Grund für sein Telefonat sei eine erste Kontaktaufnahme mit dem Kollegen F gewesen, da sie ja den gleichen Fall – wenn auch mit verschiedenen Klienten – betreut hätten.